70 Steuerrekursverfahren. Untersuchungsgrundsatz. - Im Rekursverfahren ist der Gemeinderat, obwohl er gegen den Rekursentscheid Beschwerde führen kann, nicht Partei mit Mitwirkungsrechten. - Über eine neue Sachverhaltsdarstellung des beschwerdeführenden Gemeinderats im Verwaltungsgerichtsverfahren, für welche dieser keine der ihm zugänglichen Beweismittel vorlegt, sondern sich auf Vermutungen beschränkt, ist nicht von Amtes wegen Beweis zu erheben. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. April 2005 in Sachen Gemeinderat X. gegen Steuerrekursgericht und P.B. Aus den Erwägungen