Die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde (§ 113 aStG) - besser wäre der Ausdruck "Aufsichtsanzeige" (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 59a N 2) - ändert nichts. Wenn im Rahmen eines konkreten Verfahrens ein Ausstandsgrund geltend gemacht wird, hat die zuständige Behörde in diesem Verfahren darüber zu befinden (vgl. § 57 Abs. 2 aStGV; Walther, a.a.O., 2005 Verwaltungsrechtspflege 343