109 N 32). In einem Fall der Selbstablehnung spricht das Bundesgericht sogar von einer gerichtsorganisatorischen Frage, die ihrer Natur nach endgültig zu entscheiden ist, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann (Pra 91/2002, Nr. 144, S. 778). Die Zwischenverfügung über das Ausstandsbegehren muss deshalb separat weitergezogen werden können, ohne dass es letztlich noch darauf ankäme, ob dabei von einem nicht wieder gut zu machenden Nachteil gesprochen werden kann (vgl. BGE 126 I 203 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 9 N 21; Art. 87 Abs. 1 OG in der Fassung vom 8. Oktober 1999; Art. 45 Abs. 2 lit.