] Muri/Bern 1991, § 124 aStG N 3; Martin Zweifel, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b [DBG], Basel/Genf/ München 2000, Art. 109 N 22). bb) Ausstandsgründe sind rechtzeitig geltend zu machen. Wer das Ausstandsbegehren nicht umgehend stellt, wenn er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält, sondern sich auf das Verfahren einlässt, verwirkt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Anspruch auf spätere Anrufung des Ausstandsgrundes (Pra 91/2002, Nr. 102, S. 588 f.; Zweifel, a.a.O., Art. 109 N 30, je mit Hinweisen). Eine Person, gegen die ein Ausstandsbegehren gestellt wurde, hat ab diesem Zeitpunkt in den Ausstand zu treten.