2005 Verwaltungsrechtspflege 341 69 Ausstand (§ 124 Abs. 1 aStG). - Über streitige Ausstandsbegehren ist vorab mittels (separat anfecht- barer) Zwischenverfügung zu befinden. Dies gilt auch bei gleichzeitig hängiger Aufsichtsbeschwerde. Die Person, gegen die sich das Aus- standsbegehren richtet, hat, bis darüber rechtskräftig entschieden ist, jede Mitwirkung im Verfahren zu unterlassen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Februar 2005 in Sachen U.B. gegen Steuerrekursgericht. Aus den Erwägungen 3. c) aa) Nach § 124 Abs. 1 des Steuergesetzes (aStG) vom 13. Dezember 1983 dürfen Mitglieder, Beamte sowie Sachbearbeiter der Steuerbehörden und der Steuerjustizbehörden ihr Amt in Angele- genheiten, in denen sie als befangen erscheinen können, nicht aus- üben. Abs. 2 enthält wohl eine ausführliche Auflistung einzelner Ausstandsgründe, doch wird dadurch der Charakter von Abs. 1 als Generalklausel nicht verändert. Die Ausstandspflicht gilt immer, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit erwecken können (AGVE 1995, S. 414; Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, [1. Aufl.] Muri/Bern 1991, § 124 aStG N 3; Martin Zweifel, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b [DBG], Basel/Genf/ München 2000, Art. 109 N 22). bb) Ausstandsgründe sind rechtzeitig geltend zu machen. Wer das Ausstandsbegehren nicht umgehend stellt, wenn er vom Aus- standsgrund Kenntnis erhält, sondern sich auf das Verfahren einlässt, verwirkt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Anspruch auf spätere Anrufung des Ausstandsgrundes (Pra 91/2002, Nr. 102, S. 588 f.; Zweifel, a.a.O., Art. 109 N 30, je mit Hinweisen). Eine Person, gegen die ein Ausstandsbegehren gestellt wurde, hat ab diesem Zeitpunkt in den Ausstand zu treten. Ist der Ausstand streitig, so hat sie abzuwarten, bis die zuständige Instanz (§ 57 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz [aStGV] vom 13. Juli 1984) über 342 Verwaltungsgericht 2005 den Ausstand entschieden hat, und bis zu diesem Zeitpunkt jede Mitwirkung im Verfahren zu unterlassen (Conrad Walther, in: Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 2, 2. Auflage, Muri/ Bern 2004, § 169 N 14). Es ist nichts als konsequent, aus der Obliegenheit sofortiger Geltendmachung von Ausstandsgründen einerseits und dem Erfor- dernis, über Ausstandsbegehren vorab mittels Zwischenverfügung zu entscheiden, andererseits zu schliessen, über den Ausstand sei vor- weg rechtskräftig zu entscheiden (vgl. Zweifel, a.a.O., Art. 109 N 32). In einem Fall der Selbstablehnung spricht das Bundesgericht sogar von einer gerichtsorganisatorischen Frage, die ihrer Natur nach endgültig zu entscheiden ist, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann (Pra 91/2002, Nr. 144, S. 778). Die Zwischenverfügung über das Ausstandsbegehren muss deshalb separat weitergezogen werden können, ohne dass es letztlich noch darauf ankäme, ob dabei von einem nicht wieder gut zu machenden Nachteil gesprochen wer- den kann (vgl. BGE 126 I 203 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kan- ton Bern, Bern 1997, Art. 9 N 21; Art. 87 Abs. 1 OG in der Fassung vom 8. Oktober 1999; Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG). Sein eigenes Präjudiz in AGVE 1992, S. 454 ff. (das die An- fechtbarkeit von Sistierungsverfügungen betraf), auf das sich das Steuerrekursgericht im angefochtenen Entscheid für seine Ansicht stützt, dass es im Steuerverfahrensrecht überhaupt keine anfechtba- ren Zwischenverfügungen gebe, lässt sich in dieser umfassenden Formulierung nicht aufrecht erhalten, ohne dass jener Entscheid aber für den dort vorliegenden Sachverhalt in Zweifel gezogen werden müsste. cc) Die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde (§ 113 aStG) - besser wäre der Ausdruck "Aufsichtsanzeige" (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar- gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 59a N 2) - ändert nichts. Wenn im Rahmen eines konkreten Verfahrens ein Ausstandsgrund geltend gemacht wird, hat die zuständige Behörde in diesem Verfah- ren darüber zu befinden (vgl. § 57 Abs. 2 aStGV; Walther, a.a.O., 2005 Verwaltungsrechtspflege 343 § 169 N 14; Baur, a.a.O., § 124 aStG N 5) und darf nicht wegen der Möglichkeit einer Aufsichtsanzeige oder wegen eines eingeleiteten Aufsichtsbeschwerdeverfahrens davon absehen. Dass die Steuerkom- mission trotz der noch hängigen Aufsichtsanzeige eine Zwischen- verfügung erliess, war verfahrensmässig korrekt. dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass über streitige Ab- lehnungsbegehren - wenn also die betroffene Person der Meinung ist, es liege kein Ausstandsgrund vor - mittels einer selbstständig an- fechtbaren Zwischenverfügung zu befinden ist. Daraus ergibt sich als Selbstverständlichkeit, dass die abgelehnte Person sich nicht nur bis zum erstinstanzlichen, sondern bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ablehnungsbegehren jeder Mitwirkung im Verfahren zu ent- halten hat. 70 Steuerrekursverfahren. Untersuchungsgrundsatz. - Im Rekursverfahren ist der Gemeinderat, obwohl er gegen den Re- kursentscheid Beschwerde führen kann, nicht Partei mit Mitwir- kungsrechten. - Über eine neue Sachverhaltsdarstellung des beschwerdeführenden Ge- meinderats im Verwaltungsgerichtsverfahren, für welche dieser keine der ihm zugänglichen Beweismittel vorlegt, sondern sich auf Vermu- tungen beschränkt, ist nicht von Amtes wegen Beweis zu erheben. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. April 2005 in Sachen Gemeinderat X. gegen Steuerrekursgericht und P.B. Aus den Erwägungen 2. a) Der Gemeinderat beanstandet, das Steuerrekursgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen gemeinsamer Anträge aller Verfahrens- beteiligten ausgegangen; es habe dabei übersehen, dass neben den Steuerpflichtigen und dem KStA auch die Einwohnergemeinde X., vertreten durch die Steuerkommission als Veranlagungsbehörde, zu den Beteiligten gehöre. Dieser sei das rechtliche Gehör verweigert