69 Ausstand (§ 124 Abs. 1 aStG). - Über streitige Ausstandsbegehren ist vorab mittels (separat anfechtbarer) Zwischenverfügung zu befinden. Dies gilt auch bei gleichzeitig hängiger Aufsichtsbeschwerde. Die Person, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtet, hat, bis darüber rechtskräftig entschieden ist, jede Mitwirkung im Verfahren zu unterlassen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Februar 2005 in Sachen U.B. gegen Steuerrekursgericht. Aus den Erwägungen