Auch im Sozialhilfebereich ist daher in jenen Fällen, wo einer unteren Instanz, d.h. dem Bezirksamt, Untätigkeit angelastet wird, letztinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 52 VRPG der Regierungsrat. Im Sozialhilfebereich sind die Bezirksämter Beschwerdeinstanzen gegen kommunale Entscheide (§ 58 Abs. 1 SPG); daneben sind der Kantonale Sozialdienst und teilweise das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) mit Aufsichts- und beratenden Funktionen beauftragt (§ 42 SPG; § 40 Abs. 2 SPV).