68 Funktionelle Zuständigkeit bei Rechtsverzögerungsbeschwerden. - Auch im Sozialhilfebereich ist in jenen Fällen, wo einer unteren Instanz Untätigkeit angelastet wird, letztinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 52 VRPG der Regierungsrat. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. Oktober 2005 in Sachen E.W. und G.G. Aus den Erwägungen