2005 Verwaltungsrechtspflege 339 mein: BGE 121 I 57; 119 Ia 269; 117 Ia 1, 117 Ib 64, 114 Ia 233, 112 Ia 109 f., je mit Hinweisen). c) Zusammenfassend ergibt sich unter diesem Titel, dass der Regierungsrat die Parkplatzfrage im Rahmen des Verwaltungsbe- schwerdeverfahrens - d.h. nicht nur aufsichtsrechtlich - von sich aus aufgreifen durfte und von einer Rechtsverweigerung keine Rede sein kann. 68 Funktionelle Zuständigkeit bei Rechtsverzögerungsbeschwerden. - Auch im Sozialhilfebereich ist in jenen Fällen, wo einer unteren Instanz Untätigkeit angelastet wird, letztinstanzlich zuständige Verwaltungs- behörde im Sinne von § 52 VRPG der Regierungsrat. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. Oktober 2005 in Sa- chen E.W. und G.G. Aus den Erwägungen 1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig in den Fällen, welche das Gesetz, ein Dekret oder allenfalls eine Ver- ordnung bestimmt (§ 51 Abs. 1 und 2 VRPG). Gemäss § 58 SPG können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Be- schwerde beim Bezirksamt angefochten werden (Abs. 1). Dessen Entscheid kann ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht ist somit sachlich zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide in Anwendung des Sozialhilferechts zuständig. Das Verwaltungsgericht darf jedoch nur Entscheide und Verfü- gungen der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörden beurteilen (§ 52 Ingress VRPG). Diese Einschränkung der funktionalen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gilt auch dort, wo Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (AGVE 1989, S. 308 f. mit Hinweis). Der Regierungsrat ist allgemeine Aufsichtsbehörde über die (kantonale) Verwaltung und die anderen Träger von öffentlichen Auf- 340 Verwaltungsgericht 2005 gaben (§ 90 Abs. 1 KV). In dieser Eigenschaft hat er auch darüber zu wachen, dass die ihm unterstellten Verwaltungsinstanzen die Be- schwerdeverfahren ohne ungebührliche Verzögerungen durchführen und zu Ende bringen. Er hat auch die nötigen Mittel in der Hand, um gegen entsprechende Fehlleistungen und Versäumnisse wirksam vor- gehen zu können (Erteilung von Weisungen, Disziplinierungen usw.; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau / Frankfurt a.M. / Salzburg 1986, § 90 N 5). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes darf daher in Fällen behaupteter Rechtsverzögerung innerhalb der Verwaltung der Regie- rungsrat nicht übergangen werden (AGVE 1989, S. 308 f.; vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 40 N 18. Auch im Sozialhilfebereich ist daher in jenen Fällen, wo einer unte- ren Instanz, d.h. dem Bezirksamt, Untätigkeit angelastet wird, letzt- instanzlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 52 VRPG der Regierungsrat. Im Sozialhilfebereich sind die Bezirksämter Beschwerdeinstan- zen gegen kommunale Entscheide (§ 58 Abs. 1 SPG); daneben sind der Kantonale Sozialdienst und teilweise das Departement Gesund- heit und Soziales (DGS) mit Aufsichts- und beratenden Funktionen beauftragt (§ 42 SPG; § 40 Abs. 2 SPV). Durch die aufsichtsrechtli- che Zuständigkeit des Regierungsrats kann eine einheitliche Aufsicht und Verfahrenspraxis der genannten Verwaltungsbehörden gewähr- leistet werden. Für den Bereich der Sozialhilfe drängt sich daher eine Änderung der Praxis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Instanzenzuges nicht auf. Nach Merker, der diese Rechtsprechung bei Beschwerden gemäss § 53 VRPG kritisiert, ist die verwaltungs- gerichtliche Praxis für den Fall der Rechtsverzögerung vertretbar und Aufgabe des Gesetzgebers, die Zuständigkeitsordnung neu zu regeln (Merker, a.a.O., § 53 N 16). Mangels funktioneller Zuständigkeit ist auf die Rechtsverzöge- rungsbeschwerde daher nicht einzutreten. 2005 Verwaltungsrechtspflege 341 69 Ausstand (§ 124 Abs. 1 aStG). - Über streitige Ausstandsbegehren ist vorab mittels (separat anfecht- barer) Zwischenverfügung zu befinden. Dies gilt auch bei gleichzeitig hängiger Aufsichtsbeschwerde. Die Person, gegen die sich das Aus- standsbegehren richtet, hat, bis darüber rechtskräftig entschieden ist, jede Mitwirkung im Verfahren zu unterlassen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Februar 2005 in Sachen U.B. gegen Steuerrekursgericht. Aus den Erwägungen 3. c) aa) Nach § 124 Abs. 1 des Steuergesetzes (aStG) vom 13. Dezember 1983 dürfen Mitglieder, Beamte sowie Sachbearbeiter der Steuerbehörden und der Steuerjustizbehörden ihr Amt in Angele- genheiten, in denen sie als befangen erscheinen können, nicht aus- üben. Abs. 2 enthält wohl eine ausführliche Auflistung einzelner Ausstandsgründe, doch wird dadurch der Charakter von Abs. 1 als Generalklausel nicht verändert. Die Ausstandspflicht gilt immer, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit erwecken können (AGVE 1995, S. 414; Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, [1. Aufl.] Muri/Bern 1991, § 124 aStG N 3; Martin Zweifel, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b [DBG], Basel/Genf/ München 2000, Art. 109 N 22). bb) Ausstandsgründe sind rechtzeitig geltend zu machen. Wer das Ausstandsbegehren nicht umgehend stellt, wenn er vom Aus- standsgrund Kenntnis erhält, sondern sich auf das Verfahren einlässt, verwirkt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Anspruch auf spätere Anrufung des Ausstandsgrundes (Pra 91/2002, Nr. 102, S. 588 f.; Zweifel, a.a.O., Art. 109 N 30, je mit Hinweisen). Eine Person, gegen die ein Ausstandsbegehren gestellt wurde, hat ab diesem Zeitpunkt in den Ausstand zu treten. Ist der Ausstand streitig, so hat sie abzuwarten, bis die zuständige Instanz (§ 57 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz [aStGV] vom 13. Juli 1984) über