Ebenso wenig kann ihm vorgeworfen werden, er habe seinen Entscheid unzulänglich begründet; der Hinweis auf § 20 Abs. 1 VRPG ist zwar kurz und knapp, doch durfte der Regierungsrat auch voraussetzen, dass die Entscheidadressaten über die Bedeutung der Rechtsanwendung von Amtes wegen Bescheid wissen (siehe zur Begründungspflicht allge- 2005 Verwaltungsrechtspflege 339