O., S. 422). b) Geht eine Rechtsmittelinstanz so vor, sind die Verfahrensbeteiligten vorgängig anzuhören, wenn auf den Streitgegenstand eine bisher nicht herangezogene Bestimmung, mit deren Erheblichkeit für das Verfahren nicht zu rechnen war, angewendet werden soll (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 7 N 84 und § 50 N 4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N 3). Dieser Pflicht ist der Regierungsrat vollumfänglich nachgekommen. Ebenso wenig kann ihm vorgeworfen werden, er habe seinen Entscheid unzulänglich begründet;