Der Regierungsrat als rechtsanwendende Behörde war somit befugt, von sich aus einen Punkt - die Parkplatzfrage - aufzugreifen, der in der Beschwerdebegründung und im späteren Verlauf des Verfahrens gar nicht genannt wurde. Das Rügeprinzip ist mit der Offizialmaxime grundsätzlich unvereinbar; die Praxis hat ihm nur insofern zum Durchbruch verholfen, als die Rechtsmittelbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln, die von den Parteien nicht gerügt werden, aus verfahrensökonomischen Gründen nicht verpflichtet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 7 N 82 und § 50 N 4; Ruch, a.a.O., S. 422). b)