51 N 1 f.; Alexander Ruch, in: ZBl 101/2000, S. 422 f. mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Falle wurde in der Verwaltungsbeschwerde vom 23. März 2004 beantragt, der Baubewilligungsentscheid vom 1. März 2004 sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Damit war der Streitgegenstand umrissen; zu überprüfen war die Baubewilligung als Ganzes. Der Regierungsrat als rechtsanwendende Behörde war somit befugt, von sich aus einen Punkt - die Parkplatzfrage - aufzugreifen, der in der Beschwerdebegründung und im späteren Verlauf des Verfahrens gar nicht genannt wurde.