Die Behörde hat also von sich aus diejenigen Rechtsnormen heranzuziehen, die für einen Sachverhalt objektiv massgebend sind. Ihr obliegt die Verantwortung für die Rechtsermittlung, und sie hat diese Vorschriften so anzuwenden, wie sie es für richtig hält. An die Rechtsauffassung der Parteien und an die von diesen vorgebrachten rechtlichen Überlegungen ist die Behörde nicht gebunden. Gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- 338 Verwaltungsgericht 2005