Die Beschwerdeführer übersehen bei ihrer Argumentation, dass im Verwaltungsrecht ganz allgemein die Offizialmaxime gilt, d.h. dass die Behörden das Recht von Amtes wegen anwenden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VRPG). Dieser Grundsatz besagt, dass die Verwaltungsbehörde (und das Verwaltungsgericht) selbständig alle für einen bestimmten Tatsachenkomplex anwendbaren Rechtsnormen zu suchen, diese auszulegen und die daraus sich ergebenden rechtlichen Folgen zu ziehen hat. Die Behörde hat also von sich aus diejenigen Rechtsnormen heranzuziehen, die für einen Sachverhalt objektiv massgebend sind.