2. Vorab machen die Beschwerdeführer geltend, der Regierungsrat hätte nur unter den Voraussetzungen des aufsichtsrechtlichen Einschreitens von Amtes wegen die Rechtmässigkeit der geplanten Parkplätze prüfen dürfen; obwohl diese Rechtsauffassung im vorinstanzlichen Verfahren einlässlich dargelegt und begründet worden sei, sei der Regierungsrat darauf nicht eingegangen, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. a) Die Beschwerdeführer übersehen bei ihrer Argumentation, dass im Verwaltungsrecht ganz allgemein die Offizialmaxime gilt, d.h. dass die Behörden das Recht von Amtes wegen anwenden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VRPG).