1. In seinem Baubewilligungsentscheid vom 1. März 2004 stellte der Stadtrat u.a. fest, dass das geplante Dreifamilienhaus auf seiner Nord- und Ostseite den gesetzlichen Abstand zur Meierhofstrasse von 6 m unterschreite; weil das Projekt die Häuserflucht an der Meierhofstrasse weiterführe und deshalb eine städtebaulich erwünschte, gute Lösung sei, könne im Sinne von § 67 Abs. 1 BauG eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Die Einsprecher H. und K. machten ausschliesslich diesen Punkt zum Gegenstand ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 23. März 2004.