336 Verwaltungsgericht 2005 tionenrecht nicht korrespondierte (siehe BGE 114 Ib 69 ff.). Es ist zwar denkbar, im Bereich der Fristwiederherstellung eine andere Regelung zu treffen, doch gehört dies auf die Ebene des Gesetzes. 3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Wieder- herstellungsbegehren unbegründet und deshalb abzuweisen ist. Auf die Beschwerde vom 31. Januar 2005 darf wegen Fristversäumnis nicht eingetreten werden. 66 Legitimation. Standortgebundenheit einer Mobilfunkantenne in der Landwirtschaftszone. - Fehlende formelle Beschwer zur Beschwerdeführung, wenn im vor- instanzlichen Verfahren die Frist zur Verfahrensbeteiligung versäumt worden ist (Erw. I/2.1.2). - Grundsätze der (relativen) Standortgebundenheit (Art. 24 RPG) von Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen (Erw. II/2.2). Bejahung dieser Standortgebundenheit mangels eines geeigneten und zumutba- ren Standorts innerhalb der Bauzonen (Erw. II/3). - Evaluation von Alternativstandorten ausserhalb der Bauzonen; Ge- wichtung der grösseren bzw. kleineren Ausschöpfung der Anlage- grenzwerte bei der raumplanerischen Interessenabwägung (Erw. II/4). vgl. AGVE 2005 37 157 67 Offizialmaxime und Rügeprinzip. - Innerhalb des Streitgegenstands gilt für die Rechtsmittelinstanzen der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen; keine Bindung an die Rechtsauffassung der Parteien und die von ihnen vorgebrach- ten rechtlichen Überlegungen (Erw. 2/a). - Anhörungspflicht (Erw. 2/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. Mai 2005 in Sachen B. und Mitb. gegen Regierungsrat.