Der Grosse Rat hat sich mit der Frage befasst und ist - im Wissen darum, dass es um eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Praxis ging (AGVE 1994, S. 81; 1999, S. 461) -, zur Ansicht gelangt, es sei für die Hilfspersonen der Anwälte keine spezifische, der rechtsuchenden Partei entgegenkommende Regelung zu treffen. Die diskutierte Frage ist vom Gesetzgeber bewusst verneint worden, womit ein qualifiziertes Schweigen vorliegt (BGE 125 V 11 f. mit zahlreichen Hinweisen; ferner Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 234; AGVE 1993, S. 376; VGE III/38 vom 18. Mai 2004 [BE.2004.00019], S. 20). Dies gilt umso mehr, als die frühere