Dies überzeugt nach wie vor. Die Meinung von Bühler, es liege kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor (Bühler/ Edelmann/Killer, a.a.O., § 98 N 12), teilt das Verwaltungsgericht nicht. Wohl wurde in der Grossratssitzung vom 18. Dezember 1984 vom Fraktionssprecher einer Partei ausgeführt, die Fraktion sei "mehrheitlich für Streichung unter Hinweis auf die bestehende Praxis, die weitergeführt werden soll" (Protokoll GR, S. 2632 [Votum Kocher]), doch kann dieser Stellungnahme keinerlei legislatorische Relevanz zugemessen werden, nachdem die Streichung ohne jeden Vorbehalt erfolgte.