In der zweiten Lesung wurde die Bestimmung dann aber mit 49 gegen 32 Stimmen gestrichen (Protokoll GR, S. 2633). Ein Antrag, die Regelung auf die Hilfspersonen eines Anwalts zu beschränken, war in der grossrätlichen Spezialkommission "Justizgesetze" ebenfalls verworfen worden (AGVE 1987, S. 420). In der Folge legte sich die Praxis im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf fest, dass der Anwalt für das fehlerhafte Verhalten von Hilfspersonen ebenso einzustehen hat wie der nach einem andern Vertragstyp Verpflichtete (AGVE 1994, S. 80 f.; 1999, S. 458 ff.). Dies überzeugt nach wie vor.