das Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder einer solchen ihres Vertreters der Partei nicht zugerechnet werden solle, wenn gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Hilfsperson nachgewiesen wird (Sitzung des Grossen Rates vom 18. Dezember 1984 [Art. 1664], fortlaufendes Protokoll [im Folgenden: Protokoll GR], S. 2631 [Votum Knecht]; AGVE 1987, S. 420; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 98 N 12). In der zweiten Lesung wurde die Bestimmung dann aber mit 49 gegen 32 Stimmen gestrichen (Protokoll GR, S. 2633).