35 OG das Verhalten von Hilfspersonen nicht dem Vertreter bzw. der Partei zugerechnet werden sollte (BGE 114 Ib 73 f.). Das Obergericht vertrat unter dem Regime der Zivilprozessordnung vom 12. März 1900 und der Gesetzesnovelle vom 20. März 1941 eine weniger strenge Auffassung und rechnete eine schuldhaft vom Kanzleipersonal bewirkte Säumnis nicht dem Anwalt zu, sofern diesen weder in der Auswahl und Instruktion noch in der Überwachung seines Personals ein Verschulden traf (AGVE 1982, S. 89 f. mit Hinweisen; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 98 N 12). Im Rahmen der ZPO-Revi- sion wurde diese Rechtsfrage ebenfalls thematisiert.