die unmittelbaren prozessualen Folgen der Fristversäumnis und nicht Haftungsfragen regle. Im Übrigen hafte der Vertreter gegenüber der Partei nicht aus unerlaubter Handlung sondern aus Vertragsverletzung. In diesem Bereich bestehe, anders als bei der Haftung aus unerlaubter Handlung, keine Exkulpationsmöglichkeit. Art. 101 Abs. 1 OR statuiere vielmehr eine umfassende Haftung für das Verhalten von Hilfspersonen. Habe aber der Vertreter der Partei den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht habe (Art. 101 Abs. 1 OR), ohne dass es darauf ankäme, ob er selber die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe (Art.