Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 35 OG haben sich Partei und Anwalt Fehler einer Hilfsperson als eigenes Verschulden anrechnen zu lassen (BGE 114 Ib 69 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 98 N 12). Dabei lehnt das Bundesgericht auch eine analoge Anwendung von Art. 55 Abs. 1 OR