Im vorliegenden Fall geht es um einen speziellen Tatbestand, indem nach den Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer das Verschulden an der nicht fristgerechten Versendung der fraglichen Rechtsschrift bei seinem Kanzleipersonal liegt. Die Beschwerdeführer machen nun geltend, die unterlassene Spedition einer fertiggestellten Rechtsschrift und deren Liegenlassen während zweier Tage bei nachgewiesener rechtzeitiger Spedition der Orientierungsdoppel in der Kanzlei stelle einen einmal vorgekommenen Fehler des Kanzleipersonals dar, der nicht dazu führen dürfe, dass die Partei einen unheilbaren Rechtsverlust erleide.