Geht es dagegen wie im vorliegenden Fall um einen Kanzleifehler (siehe hinten Erw. bb/bbb), ist für den Fristbeginn darauf abzustellen, wann die Partei oder ihr Vertreter von der Fristversäumnis Kenntnis erhielt. Dies war hier der Zeitpunkt, da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer das Schreiben des Kammerpräsidenten vom 7. Februar 2005 zugestellt erhielt, also (gemäss dem postalischen Empfangsschein) der 8. Februar 2005. Das Couvert mit dem Wiederherstellungsbegehren wurde innert Frist am 10. Februar 2005 zur Post gegeben.