Die Beschwerdefrist wurde also nicht eingehalten, was auch unbestritten ist. b) Die Beschwerdeführer verlangen die Wiederherstellung der versäumten Frist. aa) Das Gesuch um Wiederherstellung ist selber fristgebunden; es ist "innert 10 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen" (§ 98 Abs. 3 ZPO). Diese Umschreibung bezieht sich auf die klassischen Wiederherstellungsgründe der Krankheit, des Militärdienstes oder der Landesabwesenheit (siehe hinten Erw. bb/aaa). Geht es dagegen wie im vorliegenden Fall um einen Kanzleifehler (siehe hinten Erw.