2005 Verwaltungsrechtspflege 331 des rechtlichen Gehörs nicht möglich. Beseitigt werden kann der Mangel nur durch die vollumfängliche Aufhebung der fehlerhaften Verfügung und deren Ersatz durch einen korrekt erlassenen Verwal- tungsakt. Letzteres kann geschehen, indem die Rechtsmittelinstanz die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfügung zurückweist oder aber die entsprechenden materiellen Anordnungen selbst erlässt. Bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Kostenentscheids ist deshalb davon auszugehen, dass die hier in Frage stehende Verfah- rensrüge zu Recht erhoben worden ist. 65 Wiederherstellung einer versäumten Beschwerdefrist. - Fristbeginn bezüglich des Gesuchs um Wiederherstellung (§ 98 Abs. 3 ZPO) bei Kanzleifehlern (Erw. 2/b/aa). - Relevante Hinderungsgründe gemäss § 98 Abs. 1 ZPO (Erw. 2/b/bb/aaa). - Der Anwalt hat für Fehlleistungen von Hilfspersonen einzustehen, auch wenn er seinen Sorgfaltspflichten bezüglich des Kanzleiperso- nals nachgekommen ist (Erw. 2/b/bb/bbb). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. Februar 2005 in Sachen M. und Mitb. gegen Regierungsrat. Aus den Erwägungen 2. a) Wenn nichts anderes bestimmt wird - was im vorliegenden Falle nicht zutrifft -, sind Beschwerden innert 20 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügungen oder Entscheide einzurei- chen (§ 40 Abs. 1 VRPG). Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gelten nach Massgabe von § 31 VRPG sinngemäss die Vorschriften der ZPO. Die Zustellung des angefochtenen Regierungsratsentscheids vom 1. Dezember 2004 an den Anwalt der Beschwerdeführer er- folgte gemäss dem postalischen Empfangsschein am 7. Januar 2005, d.h. während der bis zum 10. Januar 2005 dauernden Gerichtsferien 332 Verwaltungsgericht 2005 (§ 89 Abs. 1 lit. c ZPO). Zustellungen während der Gerichtsferien gelten als am ersten Tag nach deren Ablauf vollzogen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 ZPO), d.h. am 11. Januar 2005. Der erste für die Fristberech- nung zählende Tag ist nach Massgabe von § 81 ZPO der 12. Januar 2005. Die zwanzigtägige Beschwerdefrist lief somit am 31. Januar 2005 ab, d.h. die Aufgabe der Sendung mit der Beschwerdeschrift musste spätestens an diesem Tag bei der Post erfolgen (§ 82 Abs. 1 ZPO). Das vom Anwalt der Beschwerdeführer aufgegebene Couvert mit der Beschwerde trägt demgegenüber den Poststempel vom 2. Februar 2005. Die Beschwerdefrist wurde also nicht eingehalten, was auch unbestritten ist. b) Die Beschwerdeführer verlangen die Wiederherstellung der versäumten Frist. aa) Das Gesuch um Wiederherstellung ist selber fristgebunden; es ist "innert 10 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen" (§ 98 Abs. 3 ZPO). Diese Umschreibung bezieht sich auf die klassischen Wiederherstellungsgründe der Krankheit, des Militär- dienstes oder der Landesabwesenheit (siehe hinten Erw. bb/aaa). Geht es dagegen wie im vorliegenden Fall um einen Kanzleifehler (siehe hinten Erw. bb/bbb), ist für den Fristbeginn darauf abzustellen, wann die Partei oder ihr Vertreter von der Fristversäumnis Kenntnis erhielt. Dies war hier der Zeitpunkt, da der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer das Schreiben des Kammerpräsidenten vom 7. Fe- bruar 2005 zugestellt erhielt, also (gemäss dem postalischen Emp- fangsschein) der 8. Februar 2005. Das Couvert mit dem Wieder- herstellungsbegehren wurde innert Frist am 10. Februar 2005 zur Post gegeben. bb) aaa) Die Wiederherstellung setzt voraus, dass "eine Partei oder ihr Vertreter ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzu- halten" (§ 98 Abs. 1 ZPO). Als Hinderungsgründe werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts etwa anerkannt: Ernstliche Erkrankung des Verfügungsadressaten, Unglücks- oder Todesfall in dessen Familie, Militärdienst und nicht voraussehbare Landesabwe- senheit, aber auch weitere in der Regel subjektive Gründe, welche die objektiv nicht unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen. Daraus folgt, dass nicht jede Verhinderung im 2005 Verwaltungsrechtspflege 333 Laufe der Einsprache- oder Beschwerdefrist eine Wiederherstellung zu rechtfertigen vermag. Es muss entscheidend darauf ankommen, wie sich der geltend gemachte Hinderungsgrund im konkreten Fall ausgewirkt hat. Dabei können im Einzelfall verschiedene Kriterien eine Rolle spielen, so etwa die Voraussehbarkeit des Hinderungs- grundes, die vor dem Eintritt oder nach Wegfall des Hinderungs- grundes verbleibende Zeitspanne zur Abfassung der Beschwerde, allenfalls die Komplexität des Falles wie auch der Umstand, ob der säumige Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist oder nicht oder ob ihm zuzumuten ist, sonst eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Das Gesetz stellt die Wiederherstel- lung unter die Voraussetzung der Schuldlosigkeit (§ 98 Abs. 1 ZPO), verlangt also, dass der säumigen Partei kein Vorwurf gemacht werden kann; ein Verschulden ist nur zu verneinen, wenn die Säum- nis auch bei der vom Säumigen zu erwartenden Sorgfalt und unter den gegebenen Umständen nicht abgewendet werden konnte (siehe zum Ganzen: BGE 112 V 255 f. mit Hinweisen; AGVE 1992, S. 386 f. mit Hinweisen; VGE III/68 vom 6. Juni 2001 [BE.2001.00058], S. 4 f.; Kurt Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1987, § 98 N 2; Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, § 98 N 7 ff.). bbb) Im vorliegenden Fall geht es um einen speziellen Tatbe- stand, indem nach den Angaben des Rechtsvertreters der Beschwer- deführer das Verschulden an der nicht fristgerechten Versendung der fraglichen Rechtsschrift bei seinem Kanzleipersonal liegt. Die Be- schwerdeführer machen nun geltend, die unterlassene Spedition einer fertiggestellten Rechtsschrift und deren Liegenlassen während zweier Tage bei nachgewiesener rechtzeitiger Spedition der Orientierungs- doppel in der Kanzlei stelle einen einmal vorgekommenen Fehler des Kanzleipersonals dar, der nicht dazu führen dürfe, dass die Partei einen unheilbaren Rechtsverlust erleide. An der Fristversäumnis trage der Rechtsvertreter kein Verschulden, weil dieser seiner Pflicht zu gehöriger Auswahl, Instruktion und Überwachung nachgekom- men sei. 334 Verwaltungsgericht 2005 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 35 OG haben sich Partei und Anwalt Fehler einer Hilfsperson als eigenes Verschulden anrechnen zu lassen (BGE 114 Ib 69 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 98 N 12). Dabei lehnt das Bundesgericht auch eine analoge Anwendung von Art. 55 Abs. 1 OR ab; danach haftet der Geschäftsherr für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstli- chen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Begründet wird die Ablehnung damit, dass sich Art. 55 OR auf die Haftung für unerlaubte Handlungen beziehe, wogegen Art. 35 OG die unmittelbaren prozessualen Folgen der Fristversäumnis und nicht Haftungsfragen regle. Im Übrigen hafte der Vertreter gegenüber der Partei nicht aus unerlaubter Handlung sondern aus Ver- tragsverletzung. In diesem Bereich bestehe, anders als bei der Haf- tung aus unerlaubter Handlung, keine Exkulpationsmöglichkeit. Art. 101 Abs. 1 OR statuiere vielmehr eine umfassende Haftung für das Verhalten von Hilfspersonen. Habe aber der Vertreter der Partei den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Ver- richtungen verursacht habe (Art. 101 Abs. 1 OR), ohne dass es darauf ankäme, ob er selber die nach den Umständen gebotene Sorgfalt an- gewendet habe (Art. 55 Abs. 1 OR), sei nicht ersichtlich, warum für die Frage der Fristwiederherstellung nach Art. 35 OG das Verhalten von Hilfspersonen nicht dem Vertreter bzw. der Partei zugerechnet werden sollte (BGE 114 Ib 73 f.). Das Obergericht vertrat unter dem Regime der Zivilprozessordnung vom 12. März 1900 und der Geset- zesnovelle vom 20. März 1941 eine weniger strenge Auffassung und rechnete eine schuldhaft vom Kanzleipersonal bewirkte Säumnis nicht dem Anwalt zu, sofern diesen weder in der Auswahl und Instruktion noch in der Überwachung seines Personals ein Ver- schulden traf (AGVE 1982, S. 89 f. mit Hinweisen; Büh- ler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 98 N 12). Im Rahmen der ZPO-Revi- sion wurde diese Rechtsfrage ebenfalls thematisiert. Der regierungs- rätliche Entwurf vom 8. Dezember 1980 sah in § 97 Abs. 2 vor, dass 2005 Verwaltungsrechtspflege 335 das Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder einer solchen ihres Vertreters der Partei nicht zugerechnet werden solle, wenn gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Hilfsperson nachgewiesen wird (Sitzung des Grossen Rates vom 18. Dezember 1984 [Art. 1664], fortlaufendes Protokoll [im Folgenden: Protokoll GR], S. 2631 [Votum Knecht]; AGVE 1987, S. 420; Bühler/Edelmann/Kil- ler, a.a.O., § 98 N 12). In der zweiten Lesung wurde die Bestimmung dann aber mit 49 gegen 32 Stimmen gestrichen (Protokoll GR, S. 2633). Ein Antrag, die Regelung auf die Hilfspersonen eines Anwalts zu beschränken, war in der grossrätlichen Spezialkommission "Jus- tizgesetze" ebenfalls verworfen worden (AGVE 1987, S. 420). In der Folge legte sich die Praxis im Sinne der erwähnten bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf fest, dass der Anwalt für das fehlerhaf- te Verhalten von Hilfspersonen ebenso einzustehen hat wie der nach einem andern Vertragstyp Verpflichtete (AGVE 1994, S. 80 f.; 1999, S. 458 ff.). Dies überzeugt nach wie vor. Die Meinung von Bühler, es liege kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor (Bühler/ Edelmann/Killer, a.a.O., § 98 N 12), teilt das Verwaltungsgericht nicht. Wohl wurde in der Grossratssitzung vom 18. Dezember 1984 vom Fraktionssprecher einer Partei ausgeführt, die Fraktion sei "mehrheitlich für Streichung unter Hinweis auf die bestehende Praxis, die weitergeführt werden soll" (Protokoll GR, S. 2632 [Votum Kocher]), doch kann dieser Stellungnahme keinerlei legis- latorische Relevanz zugemessen werden, nachdem die Streichung ohne jeden Vorbehalt erfolgte. Der Grosse Rat hat sich mit der Frage befasst und ist - im Wissen darum, dass es um eine über den Ge- setzeswortlaut hinausgehende Praxis ging (AGVE 1994, S. 81; 1999, S. 461) -, zur Ansicht gelangt, es sei für die Hilfspersonen der An- wälte keine spezifische, der rechtsuchenden Partei entgegenkommen- de Regelung zu treffen. Die diskutierte Frage ist vom Gesetzgeber bewusst verneint worden, womit ein qualifiziertes Schweigen vor- liegt (BGE 125 V 11 f. mit zahlreichen Hinweisen; ferner Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 234; AGVE 1993, S. 376; VGE III/38 vom 18. Mai 2004 [BE.2004.00019], S. 20). Dies gilt umso mehr, als die frühere kantonale Praxis mit der Regelung der Haftungsfragen im Obliga- 336 Verwaltungsgericht 2005 tionenrecht nicht korrespondierte (siehe BGE 114 Ib 69 ff.). Es ist zwar denkbar, im Bereich der Fristwiederherstellung eine andere Regelung zu treffen, doch gehört dies auf die Ebene des Gesetzes. 3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Wieder- herstellungsbegehren unbegründet und deshalb abzuweisen ist. Auf die Beschwerde vom 31. Januar 2005 darf wegen Fristversäumnis nicht eingetreten werden. 66 Legitimation. Standortgebundenheit einer Mobilfunkantenne in der Landwirtschaftszone. - Fehlende formelle Beschwer zur Beschwerdeführung, wenn im vor- instanzlichen Verfahren die Frist zur Verfahrensbeteiligung versäumt worden ist (Erw. I/2.1.2). - Grundsätze der (relativen) Standortgebundenheit (Art. 24 RPG) von Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen (Erw. II/2.2). Bejahung dieser Standortgebundenheit mangels eines geeigneten und zumutba- ren Standorts innerhalb der Bauzonen (Erw. II/3). - Evaluation von Alternativstandorten ausserhalb der Bauzonen; Ge- wichtung der grösseren bzw. kleineren Ausschöpfung der Anlage- grenzwerte bei der raumplanerischen Interessenabwägung (Erw. II/4). vgl. AGVE 2005 37 157 67 Offizialmaxime und Rügeprinzip. - Innerhalb des Streitgegenstands gilt für die Rechtsmittelinstanzen der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen; keine Bindung an die Rechtsauffassung der Parteien und die von ihnen vorgebrach- ten rechtlichen Überlegungen (Erw. 2/a). - Anhörungspflicht (Erw. 2/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. Mai 2005 in Sachen B. und Mitb. gegen Regierungsrat.