2. a) Wenn nichts anderes bestimmt wird - was im vorliegenden Falle nicht zutrifft -, sind Beschwerden innert 20 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügungen oder Entscheide einzureichen (§ 40 Abs. 1 VRPG). Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gelten nach Massgabe von § 31 VRPG sinngemäss die Vorschriften der ZPO. Die Zustellung des angefochtenen Regierungsratsentscheids vom 1. Dezember 2004 an den Anwalt der Beschwerdeführer erfolgte gemäss dem postalischen Empfangsschein am 7. Januar 2005, d.h. während der bis zum 10. Januar 2005 dauernden Gerichtsferien