O., Rz. 986 f.). Eine "Heilung" des formellen Mangels hat das Bundesgericht auch in einem Fall angenommen, in welchem die Steuerbehörde in einer Verfügung allein den Ehemann als Adressaten nannte, obschon sie von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre, sämtliche Mitteilungen an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, an die Ehegatten gemeinsam zu richten; der Ehefrau sei durch den Fehler kein Nachteil entstanden, nachdem die Verfügung an den gemeinsamen Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt worden sei und beide dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben hätten (BGE vom 12. Mai 2004 [2A.442/2003] in Sachen A. und Mitb.