Aus den Erwägungen 2. (…) b) (…). In Verfahren, welche durch Einreichung eines Gesuchs eingeleitet werden, bedarf es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keiner Anhörung mehr; es findet gewissermassen eine Vorverlagerung des rechtlichen Gehörs statt, indem der Gesuchsteller sein Gesuch entsprechend zu begründen hat (BGE 111 Ia 103 f.; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 263). Damit ist allerdings nur der begünstigende Teil der Bewilligung abgedeckt.