Es erscheint angesichts der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzungen, insbesondere aber auch mit Blick auf den nach wie vor sorglosen Umgang des Beschwerdeführers mit dem Betäubungsmittel Natrium- Pentobarbital erforderlich; so fällt aus diesem Grunde insbesondere auch ein bloss befristeter Entzug oder ein solcher, der nur Personen mit psychischen Störungen betrifft, ausser Betracht.