Das (unbefristete) Verbot, von der Betäubungsmittelgesetzgebung erfasste Stoffe als verwendungsfertige Arzneimittel oder über Magistralrezepturen zu verordnen, anzuwenden oder abzugeben, ist klarerweise geeignet, weitere gleichartige Verfehlungen gegen die Bestimmungen des BetmG und GesG wirksam zu verhindern. Es erscheint angesichts der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzungen, insbesondere aber auch mit Blick auf den nach wie vor sorglosen Umgang des Beschwerdeführers mit dem Betäubungsmittel Natrium- Pentobarbital erforderlich;