Das öffentliche gesundheitspolizeiliche Interesse, die Einhaltung der Randbedingungen im Bereich der ärztlichen Sterbehilfe für die Zukunft sicherzustellen und den unsachgemässen Umgang mit Betäubungsmitteln zu verhindern, ist ausserordentlich gross. Das (unbefristete) Verbot, von der Betäubungsmittelgesetzgebung erfasste Stoffe als verwendungsfertige Arzneimittel oder über Magistralrezepturen zu verordnen, anzuwenden oder abzugeben, ist klarerweise geeignet, weitere gleichartige Verfehlungen gegen die Bestimmungen des BetmG und GesG wirksam zu verhindern.