Die Angabe des Beschwerdeführers, F. sei im Zeitpunkt, als er ihr das Natrium-Pen- tobarbital ausgehändigt habe, urteilsfähig gewesen, wird dadurch doch etwas relativiert. Ein Widerspruch besteht auch zwischen der Äusserung von Dr. V., bei F. sei ungefähr drei Wochen vor ihrem Tod eine deutliche Besserung der psychiatrischen Erkrankung eingetreten, vermutlich weil sie sich durch ihn nach früheren Widerständen 324 Verwaltungsgericht 2005