Um die Tragweite psychischer Erkrankungen richtig beurteilen zu können, bedarf es einer entsprechenden fachärztlichen Ausbildung, über welche der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht verfügt (vorne Erw. aa). Es widersprach deshalb auch der ärztlichen Sorgfaltspflicht, allein aus den Angaben der Geschwister M. den Schluss zu ziehen, die Behandlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft; ein psychiatrisches Gutachten oder zumindest eine ausführliche psychiatrische Beurteilung, die sich auch über die Urteilsfähigkeit aussprechen, wären unabdingbar gewesen. dd) Freitod von F. (geb. 1941) zwischen dem 15. und 17. April 2003. Nach den Darlegungen des Beschwerdeführers war F. "schwer