rung von Betäubungsmitteln dient offensichtlich der Wahrung der öffentlichen Gesundheit, indem ein missbräuchlicher Umgang mit Betäubungsmitteln verhindert werden soll; solche Risiken bestehen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch im Bereich der Suizidbeihilfe (siehe dazu das erwähnte Urteil des EGMR, Erw. 74). Angesichts der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln, insbesondere auch von Natrium-Pentobarbital, welches je nach Dosis zum Tode führt, ist auch das dringende gesellschaftliche Bedürfnis nach solchen Bestimmungen ausgewiesen. Folglich vermögen die hinter Art. 11 Abs. 1 BetmG und § 22 Abs. 1 GesG stehenden gesetzgeberischen Zielsetzungen