Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob mit Art. 11 Abs. 1 BetmG und § 22 Abs. 1 GesG ein in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgeführter Zweck verfolgt wird und die in diesen Bestimmungen enthaltenen Massnahmen einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprechen. Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Die an die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften bzw. die Grundsätze der Wissenschaft anknüpfende Reglementierung der Rezeptie- 2005 Gesundheitsrecht 315