Sache der Staaten, die Risiken abzuwägen und die Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen zu bewerten, welche mit einer Lockerung der gesetzlichen Regelung bzw. mit einer Schaffung von Ausnahmen einhergingen. Es existierten klare Missbrauchsrisiken, und zwar ungeachtet der Möglichkeit schützender Verfahren. Gestützt hierauf gelangte der EGMR im Fall Pretty zur Schlussfolgerung, dass der betreffende Eingriff als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" für den Schutz Dritter sei und dementsprechend keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege (Erw.