Der Eingriff muss darüber hinaus einen in Art. 8 Abs. 2 EMRK abschliessend genannten Zweck verfolgen. Schliesslich muss der behördliche Eingriff "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein. Der EGMR hat diesen Rechtfertigungsgrund in ständiger Rechtsprechung so ausgelegt, dass die Massnahmen einem "dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis" entsprechen und verhältnismässig erscheinen müssen (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 543 ff. mit Hinweisen; Jochen Frowein / Wolfgang Peukert, Europäische MenschenRechtsKonvention, 2. Auflage, Kehl 1996, Art. 8 N 12 ff.).