O., S. 492). bb) Selbst wenn man davon ausginge, Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiere dieses Recht, bestünde es nicht voraussetzungslos, wie dies der Beschwerdeführer postuliert. Im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK sind nämlich Einschränkungen des Rechts auf Achtung der Privatsphäre möglich. Dort sind für die staatlichen Behörden die Rechtfertigungsgründe für Eingriffe, für das Individuum die Schranken der Ausübung des jeweiligen Rechts festgelegt. Eingriffe staatlicher Behörden bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, welche hinreichend zugänglich und hinreichend präzise formuliert sein muss. 312 Verwaltungsgericht 2005