3. a) Der Beschwerdeführer setzt dem nun allerdings das Völkerrecht, insbesondere Art. 8 EMRK entgegen. Diese Bestimmung verschaffe dem Einzelnen einen Anspruch auf Achtung seines Privatlebens, wozu auch das Recht gehöre, seinem eigenen Leben ein selbstbestimmtes Ende zu bereiten; die Suizidfreiheit bestehe voraussetzungslos, vollkommen unabhängig von irgend einer medizinischen Indikation. Der Anspruch aus Art. 8 EMRK reiche aber noch weiter.