Als Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, soweit er die medizinischen Akten von suizidwilligen Personen studierte, mit ihnen Gespräche führte, ihnen ärztliche Zeugnisse ausstellte und zuhanden von DIGNITAS Natrium-Pento- barbital rezeptierte, im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung handelte, welche der Aufsicht durch den Kantonsarzt und das Gesundheitsdepartement unterstand. Die sachliche Zuständigkeit des Gesundheitsdepartements ist daher zu bejahen; es war nach Massgabe von § 4 Abs. 2 GesG befugt, die aufsichtsrechtlich notwendigen Massnahmen und Verfügungen zu erlassen. 310 Verwaltungsgericht 2005