Diese Aussage ist klarerweise mit Blick auf die Ziele der Medizin gemeint, Krankheiten zu heilen, Schmerzen zu lindern und den Patienten in seiner Krankheit zu begleiten; Freitodbegleitung gehört - zumindest in einem engeren Sinne - nicht dazu (a.a.O., S. 7). c) Als Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, soweit er die medizinischen Akten von suizidwilligen Personen studierte, mit ihnen Gespräche führte, ihnen ärztliche Zeugnisse ausstellte und zuhanden von DIGNITAS Natrium-Pento- barbital rezeptierte, im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung handelte, welche der Aufsicht durch den Kantonsarzt und das Gesundheitsdepartement unterstand.