Sollte das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse als glaubhaft und ihre Begehren als nicht aussichtslos erachten, besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der demjenigen auf Kostenhilfe nach Art. 3 Abs. 4 OHG vorgeht. Beim vorliegenden Sachverhalt, wo die Frage von Schadener- satz- und Genugtuungsforderungen bereits - mit anwaltlicher Unterstützung - in den bisher durchgeführten Verfahren angesprochen wurde, besteht kein Anlass, prophylaktisch für den "Einstieg" ins Strafverfahren Kostengutsprache zu erteilen (vgl. dazu AGVE 1995, S. 595). Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.