AGVE 2000, S. 605 f.; Bühler, a.a.O., Vorbem. §§ 124-134 N 6). Falls es zur Anklageerhebung kommen sollte, steht es der Beschwerdeführerin zu, ihre "ins Auge gefasste" Zivilforderung adhäsionsweise geltend zu machen und gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Sollte das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse als glaubhaft und ihre Begehren als nicht aussichtslos erachten, besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der demjenigen auf Kostenhilfe nach Art. 3 Abs. 4 OHG vorgeht.