ZPO) einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellen (§ 60 Abs. 2 StPO; AGVE 1996, S. 129 ff.). Der Anspruch auf Kostenhilfe nach Art. 3 Abs. 4 OHG ist im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege subsidiär; wenn und soweit diese dem Opfer gewährt wird, rechtfertigt sich eine Leistung gestützt auf das OHG nicht mehr. Das bedeutet aber auch, dass die Kostenhilfe nach Art. 3 Abs. 4 OHG gewährt werden kann, wenn die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist, diesfalls hat die Beratungsstelle zu prüfen, ob eine Erstattung der Anwaltskosten angezeigt ist (BGE in SJZ 101/2005, S. 115; BGE 123 II 551 = AJP 1998, S. 620; BGE 122 II 218, 324; 121 II 212; AGVE 2000, S. 605 f.;