Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG nicht übersteigen. Sofern diese Voraussetzung gegeben ist, ist die Bemessung der Entschädigung nach Art. 3 OHV vorzunehmen. cc) Anders als im Strafuntersuchungsverfahren bestehen die Beteiligungsrechte des Opfers im anschliessenden Gerichtsverfahren nur, soweit es adhäsionsweise Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen geltend macht. Dem als Zivilkläger auftretenden Opfer kann der Gerichtspräsident im erstinstanzlichen Strafverfahren bei gegebenen Voraussetzungen (§ 125 und § 126 lit. b Ziff. 1 ZPO) einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellen (§ 60 Abs. 2 StPO;