Auch wenn das Strafuntersuchungsverfahren in der Regel bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten stellt (BGE 123 I 147) und auch die hier zu beurteilenden Tat- und Rechtsfragen nicht komplexer Natur waren, erscheint es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin als gelernte Büroangestellte angesichts ihres psychisch angeschlagenen Zustands damals nicht in der Lage gewesen wäre, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beschwerde zu verfassen. … Dass es zurzeit noch ungewiss ist, ob überhaupt Anklage gegen den mutmasslichen Täter erhoben wird, kann klarerweise kein Argument für eine Abweisung der Kostengutsprache bil-